11/8.1 Wichtige Vorbemerkungen

Autor: Grün

Beschwerde gegen Entscheidung des Familiengerichts zum BGH

Die Sprungrechtsbeschwerde ermöglicht es, erstinstanzliche Entscheidungen in Familiensachen unmittelbar durch die Rechtsbeschwerdeinstanz, also den BGH, überprüfen zu lassen, ohne zunächst die Beschwerdeinstanz mit der Sache zu befassen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Praxishinweis

Das Verfahren der Sprungrechtsbeschwerde ist jedoch in familiengerichtlichen Verfahren sehr riskant, da der BGH die Sprungrechtsbeschwerde zulassen muss. Lehnt der BGH deren Zulassung ab, kann das Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Denn der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung hierzu gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Dies ist der Grund dafür, dass in Familiensachen die Sprungrechtsbeschwerde praktisch keine Bedeutung hat.

Voraussetzungen: Beschwerdefähigkeit

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist zunächst, dass der (§ Abs. Satz 1 ), d.h., der Wert des Beschwerdegegenstands muss in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 600 € übersteigen (§ Abs. ). In vermögensrechtlichen Verfahren, bei denen die Beschwer den Wert von 600 € nicht erreicht, ist die Sprungrechtsbeschwerde selbst dann nicht eröffnet, wenn das Familiengericht die Beschwerde nach § Abs. zugelassen hat. In nichtvermögensrechtlichen Familiensachen ist die Sprungrechtsbeschwerde nicht an eine Mindestbeschwer gebunden.