Autor: Grün |
Die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist durch die Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsbeschwerdegericht zu beantragen.
Postulationsfähig ist insoweit nur ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG).
In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde (§ 566 Abs. 4 ZPO) dargelegt werden, also die Gründe, warum die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Bloße Rechtsanwendungsfehler reichen für sich genommen nicht für die Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde aus (BGH v. 14.08.2013 -
Darüber hinaus muss der Zulassungsantrag wie die Rechtsbeschwerdeschrift die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den das Rechtsmittel gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Sprungrechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dem Antrag soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses beigefügt werden.
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