11/8.2 Zulassungsschrift

Autor: Grün

Zulassungsantrag an BGH; Anwaltszwang

Die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist durch die Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsbeschwerdegericht zu beantragen.

Postulationsfähig ist insoweit nur ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt114 Abs. 2 FamFG).

Notwendiger Inhalt des Antrags

In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde (§ 566 Abs. 4 ZPO) dargelegt werden, also die Gründe, warum die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Bloße Rechtsanwendungsfehler reichen für sich genommen nicht für die Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde aus (BGH v. 14.08.2013 - XII ZB 443/12, FamRZ 2013, 1723). Auch kann eine Sprungrechtsbeschwerde nicht auf einen Verfahrensmangel gestützt werden (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Darüber hinaus muss der Zulassungsantrag wie die Rechtsbeschwerdeschrift die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den das Rechtsmittel gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Sprungrechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dem Antrag soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses beigefügt werden.

Schriftliche Einwilligungserklärung ist beizufügen