Autor: Grün |
Das Sprungrechtsbeschwerdegericht entscheidet über den Zulassungsantrag abschließend durch Beschluss, der den Beteiligten zuzustellen ist (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 5 ZPO).
Voraussetzung für die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist, dass entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, so wird der Beschluss rechtskräftig (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 6 ZPO). Dieser kann auch nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden, weil der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Einwilligung der anderen Beteiligten als Verzicht auf die Beschwerde gelten (§ 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Das gilt auch dann, wenn zunächst Beschwerde eingelegt und danach erst die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt wurde (OLG Celle v. 20.06.2011 - 10 UF 145/11, FamRZ 2011,
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