12/3.1.2.1 Überblick/Grundlegendes

Autor: Christ

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können sich für die Zusammenveranlagung statt für die Einzelveranlagung entscheiden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Bestehen einer Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft

2.

unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Eheleute/eingetragenen Lebenspartner (grundsätzlich: Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Inland - Ausnahmen sind möglich)

3.

nicht dauernd getrenntlebend (die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse besteht [noch])

Die Voraussetzungen müssen zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr vorgelegen haben. Es ist daher ausreichend, wenn eine Ehe am 31.12. eines Jahres geschlossen wird, um für dieses Jahr noch den Splittingtarif in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Ende Dezember haben Standesämter deswegen Hochkonjunktur, viele Paare wollen so - quasi auf dem letzten Drücker - die Vorteile des Splittingtarifs für das gerade ablaufende Jahr noch mitnehmen.

Praxishinweis