12/3.1.2.2 Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft

Autor: Christ

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Splittingtarifs ist das Bestehen einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist seit Einführung der Ehe für alle 2017 nicht mehr möglich.

Beteiligte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine Eheleute; sie haben, ebenso wenig wie zusammenwohnende Geschwister, einen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung.

Scheidung bzw. Aufhebung

Welche Person Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene(r) Lebenspartner(in) ist, bestimmt sich nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BFH, Urt. v. 21.06.1957 - VI 115/55 U). Eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft endet im Fall einer Scheidung bzw. Aufhebung mit der Rechtskraft des Beschlusses.

Praxishinweis

Das Recht zur Zusammenveranlagung entfällt nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits mit der dauernden Trennung. Deshalb hat der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung für die Frage einer Zusammenveranlagung - anders als etwa die Gewährung der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei denen es auf die Rechtskraft der Scheidung ankommt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) - praktisch keine Bedeutung.