Autor: Christ |
Die Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner sie beantragt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wird keine Erklärung abgegeben oder wird durch die sonstigen Erklärungen nicht deutlich, dass die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner sich für eine bestimmte Veranlagung entscheiden, werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. § 26 Abs. 3 EStG).
Die Entscheidung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids geändert werden. Unanfechtbar ist ein Steuerbescheid, wenn die Einspruchs- bzw. Klagefrist abgelaufen ist oder der Steuerbescheid aufgrund Einspruchsentscheidung oder Entscheidung im Klageverfahren unanfechtbar geworden ist.
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