12/3.2 Einzelveranlagung

Autor: Christ

Die Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner sie beantragt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wird keine Erklärung abgegeben oder wird durch die sonstigen Erklärungen nicht deutlich, dass die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner sich für eine bestimmte Veranlagung entscheiden, werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. § 26 Abs. 3 EStG).

Die Entscheidung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids geändert werden. Unanfechtbar ist ein Steuerbescheid, wenn die Einspruchs- bzw. Klagefrist abgelaufen ist oder der Steuerbescheid aufgrund Einspruchsentscheidung oder Entscheidung im Klageverfahren unanfechtbar geworden ist.