Autor: Christ |
Bis zur Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden kann eine Änderung der Wahl der Veranlagungsform erfolgen.
Ist der Einkommensteuerbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder aus sonstigen Gründen unanfechtbar geworden, ist ausnahmsweise eine Änderung der Veranlagungsform noch möglich, wenn die in § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG kumulativ genannten Voraussetzungen vorliegen:
Änderung eines Einkommensteuersteuerbescheids (oftmals im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung oder wenn Verluste zurückgetragen werden sollen) und |
Antrag ist innerhalb der Anfechtungsfrist des geänderten Einkommensteuerbescheids erfolgt und |
Unterschiedsbetrag zur vorherigen Veranlagungsform ist positiv |
Achtung! Auch wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §
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