12/3.3 Nachträgliche Änderung der Veranlagungsform

Autor: Christ

Bis zur Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden kann eine Änderung der Wahl der Veranlagungsform erfolgen.

Ist der Einkommensteuerbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder aus sonstigen Gründen unanfechtbar geworden, ist ausnahmsweise eine Änderung der Veranlagungsform noch möglich, wenn die in § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG kumulativ genannten Voraussetzungen vorliegen:

Änderung eines Einkommensteuersteuerbescheids (oftmals im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung oder wenn Verluste zurückgetragen werden sollen)

und

Antrag ist innerhalb der Anfechtungsfrist des geänderten Einkommensteuerbescheids erfolgt

und

Unterschiedsbetrag zur vorherigen Veranlagungsform ist positiv

Einspruch und Ruhen des Verfahrens

Achtung! Auch wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergeht, wird er - wenn gegen ihn kein Einspruch oder keine Klage eingereicht wird - durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar. In der Regel beträgt die Rechtsbehelfsfrist einen Monat ab Bekanntgabe.

Praxishinweis