Autor: Christ |
Erfolgt eine dauernde Trennung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern im Laufe eines Kalenderjahres, haben zu Beginn des Kalenderjahres die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner und die Anwendung des Splittingtarifs i.d.R. nach § 26 EStG vorgelegen. Steuerlich besteht daher, wie zuvor auch, für die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner weiterhin ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung (vgl. § 26 Abs. 1 EStG).
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