12/3.6.2.1 Vorbemerkung

Autor: Christ

Erfolgt eine dauernde Trennung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern im Laufe eines Kalenderjahres, haben zu Beginn des Kalenderjahres die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner und die Anwendung des Splittingtarifs i.d.R. nach § 26 EStG vorgelegen. Steuerlich besteht daher, wie zuvor auch, für die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner weiterhin ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung (vgl. § 26 Abs. 1 EStG).

Letzte redaktionelle Änderung: 25.09.2023