Autor: Christ |
Die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner können, wenn im Trennungsjahr zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorgelegen haben, zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung entscheiden. Waren sie zumindest zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht dauernd getrennt und lagen die übrigen Voraussetzungen (siehe § 26 EStG) vor, so ist auch die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr noch möglich. Entscheidet sich allerdings einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner für die Einzelveranlagung, scheidet die Zusammenveranlagung aus (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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