12/3.6.2.3 Grundsätze des Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Autor: Christ

12/3.6.2.3.1 Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner können, wenn im Trennungsjahr zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorgelegen haben, zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung entscheiden. Waren sie zumindest zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht dauernd getrennt und lagen die übrigen Voraussetzungen (siehe § 26 EStG) vor, so ist auch die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr noch möglich. Entscheidet sich allerdings einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner für die Einzelveranlagung, scheidet die Zusammenveranlagung aus (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Es gelten nach § 26 EStG folgende Grundsätze:

12/3.6.2.3.2 Keine Entscheidung: grundsätzlich Durchführung der Zusammenveranlagung