Autor: Christ |
Liegen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zu keinem Zeitpunkt im Kalenderjahr vor, besteht kein Anspruch auf den Splittingtarif; die getrenntlebenden oder bereits geschiedenen Eheleute/eingetragenen Lebenspartner sind bei der Einkommensteuer nach dem Grundtarif nach § 32a EStG zu veranlagen. Ausnahmen gelten, wenn im selben Kalenderjahr erneut geheiratet wird.
Kommt es zu Unterhaltszahlungen, besteht die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen im Wege des sogenannten Realsplittings steuermindernd geltend zu machen. Die unterhaltsverpflichtete Person kann die Unterhaltszahlungen bei ihrer Einkommensteuer als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen; im Gegenzug muss die unterhaltsberechtigte Person die Unterhaltszahlung als Einnahme versteuern (vgl. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Die der unterhaltsberechtigten Person durch dieses Verfahren entstandenen Nachteile sind grundsätzlich von der unterhaltsverpflichteten Person auszugleichen, sogenannter Nachteilsausgleich. Mit dem Realsplitting soll der Eheleuten einer funktionierenden Ehe gewährte Splittingtarif ausgeglichen werden, der durch die Trennung wegfällt; obwohl die Beteiligten noch aufgrund von Unterhaltszahlungen miteinander finanziell verbunden sind.
Praxishinweis |
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|