12/3.6.3.2 Wahlrecht zum Realsplitting

Autor: Christ

Das Recht, Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen zu können, wird nicht zwingend vorgeschrieben, sondern stellt ein Wahlrecht dar. Wird das Realsplitting angewendet, muss aber die unterhaltsberechtigte Person den Unterhalt bei der Einkommensteuer versteuern.

Wahlrecht zum Realsplitting

Entweder werden Unterhaltszahlungen bei der zahlungspflichtigen Person nicht als Sonderausgaben abgesetzt, dann unterliegt auch der Unterhalt bei der unterhaltsberechtigten Person nicht der Einkommensteuer,

oder

die unterhaltsverpflichtete Person setzt die Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag i.H.v. 13.805 € (zzgl. etwaiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG) als Sonderausgaben ab, dann muss die unterhaltsberechtigte Person den Unterhalt im Gegenzug nach § 22 Nr. 1a EStG der Einkommensteuer unterwerfen - sogenanntes Realsplitting; die unterhaltsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausgleich des Nachteils (sog. Nachteilsausgleich) gegen die unterhaltspflichtige Person.