13/1.1 Vorbemerkungen

Autoren: Garbe/Grün

Einstweilige Anordnung

Der vorläufige Rechtsschutz ist zum 01.09.2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl I, 2586) grundlegend geändert worden. Dabei wurde in den §§ 49 - 57 FamFG ein einheitliches und eigenständiges Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung geschaffen. Daneben ist, beschränkt auf die Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), das Arrestverfahren gegeben (§ 119 Abs. 2 FamFG).

Anders als früher besteht für das EA-Verfahren keine Abhängigkeit von einem Hauptsacheverfahren. Es handelt sich vielmehr um ein selbständiges Verfahren, und zwar selbst dann, wenn eine identische Hauptsache anhängig ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Eine Ausnahme besteht lediglich für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes oder dessen Mutter vor Feststellung der Vaterschaft (§ 248 FamFG).

Das summarische Verfahren der einstweiligen Anordnung stellt ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren dar. Soweit es weder das Gericht noch die Beteiligten für erforderlich halten, soll es weitere gerichtliche Verfahren zu dem betreffenden Streitgegenstand entbehrlich machen. Das Verfahren steht gleichberechtigt neben dem Hauptsacheverfahren. Es soll nach dem gesetzgeberischen Zweck neben der Verfahrensbeschleunigung der Entlastung der Familiengerichte dienen.

Konkurrenz von Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung