13/1.3.10.2.1 Anordnungsantrag

Autoren: Garbe/Grün

Anzuwendende Vorschriften

Anzuwenden sind die allgemeinen Vorschriften des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Ausnahme des § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG. An seiner Stelle gilt § 246 Abs. 1 FamFG. Darüber hinaus sind die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften der §§ 231 ff. FamFG anzuwenden.

Örtliche Zuständigkeit