Autoren: Garbe/Grün |
Anzuwenden sind die allgemeinen Vorschriften des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Ausnahme des § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG. An seiner Stelle gilt § 246 Abs. 1 FamFG. Darüber hinaus sind die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften der §§ 231 ff. FamFG anzuwenden.
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