Autoren: Garbe/Grün |
Der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschussanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB. Er besteht bereits vor der Trennung im Rahmen des Familienunterhaltsanspruchs in Form des Sonderbedarfsanspruchs und endet mit der Rechtskraft der Scheidung (BGH v. 12.04.2017 - XII ZB 254/16, FamRZ 2017, 1052). Streitig ist allerdings, ob dies auch für Vorschüsse gilt, die vor Rechtskraft der Scheidung verlangt wurden (so OLG Schleswig v. 27.08.2007 - 12 UF 80/07, FamRZ 2008, 614; a.A. OLG Frankfurt v. 19.01.1993 -
Auch das minderjährige Kind hat analog § 1360a Abs. 4 BGB einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seine Eltern (OLG Schleswig v. 01.08.2008 -
Ein Verfahrenskostenvorschussanspruch des Kindes gegen die Großeltern besteht nicht (str. , , 33. Aufl. 2020, § Rdnr. 60).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|