13/1.3.10.2.2 Anordnungsanspruch

Autoren: Garbe/Grün

Anspruchsgrundlage

Der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschussanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB. Er besteht bereits vor der Trennung im Rahmen des Familienunterhaltsanspruchs in Form des Sonderbedarfsanspruchs und endet mit der Rechtskraft der Scheidung (BGH v. 12.04.2017 - XII ZB 254/16, FamRZ 2017, 1052). Streitig ist allerdings, ob dies auch für Vorschüsse gilt, die vor Rechtskraft der Scheidung verlangt wurden (so OLG Schleswig v. 27.08.2007 - 12 UF 80/07, FamRZ 2008, 614; a.A. OLG Frankfurt v. 19.01.1993 - 3 UF 196/92, FamRZ 1993, 1465). Der Verfahrenskostenvorschussanspruch kann auch für ein Streitverfahren mit dem geschiedenen Ehegatten gegen den neuen Ehegatten bestehen (BGH v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189).

Auch das minderjährige Kind hat analog § 1360a Abs. 4 BGB einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seine Eltern (OLG Schleswig v. 01.08.2008 - 4 UF 52/08, FamRZ 2009, 897), und zwar als Sonderbedarfsanspruch auch gegen den betreuenden Elternteil, der eigentlich nur Naturalunterhalt schuldet. Beide Eltern haften als Teilschuldner nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei der betreuende Elternteil erst dann haftet, wenn sein Einkommen den angemessenen Selbstbehalt deutlich übersteigt (vgl. OLG Nürnberg v. 18.05.2000 - 10 WF 1888/00, FamRZ 2001, 233).

Ein Verfahrenskostenvorschussanspruch des Kindes gegen die Großeltern besteht nicht (str. , , 33. Aufl. 2020, § Rdnr. 60).