13/1.3.1.2.1 Antragstellung

Autoren: Garbe/Grün

Eine einstweilige Anordnung wird dann nur auf Antrag erlassen, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dies gilt etwa für Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge unter den Eltern nach § 1671 BGB oder zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB. Davon zu unterscheiden sind die amtswegigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - etwa zur Anordnung von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, für die es keines Antrags bedarf, oder zur amtswegigen Verbleibensanordnung (OLG Frankfurt v. 13.01.2016 - 4 UF 272/15, FamRZ 2016, 1801).

Soweit zur Regelung ein Antrag erforderlich ist, sind in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich nur die Eltern des betroffenen Kindes antragsberechtigt.

Der Antrag hat allerdings nur verfahrenseinleitenden Charakter. Das Gericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen sodann von Amts wegen zu ermitteln26 FamFG) und ist an die gestellten Anträge nicht gebunden. Es kann also anstelle der beantragten Übertragung der elterlichen Sorge auch nur Teilbereiche hiervon (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) regeln. Ausgeschlossen wäre es indes, auf einen EA-Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge auf eine Umgangsregelung zu erkennen. Dies könnte in einem solchen Verfahren nur im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung ("gerichtlich genehmigter Vergleich") geschehen.

Anwaltszwang besteht nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG)