13/1.3.1.2.2 Anordnungsanspruch

Autoren: Garbe/Grün

Materiell-rechtliche Grundlage

Gemäß § 49 Abs. 1 erster Halbsatz FamFG kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung treffen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Es muss somit im Verhältnis der Beteiligten zueinander eine materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, gegeben sein. Im EA-Verfahren können nur solche Anordnungen ergehen, für die es auch in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eine materielle Rechtsgrundlage gäbe (OLG Brandenburg v. 16.04.2015 - 13 UF 70/15, FamRZ 2015, 1515).

Maßgebliche Vorschrift für die von einem Elternteil gewünschte Sorgerechtregelung ist § 1671 BGB, und zwar unabhängig davon, ob die alleinige elterliche Sorge begehrt wird oder nur ein Teilbereich hiervon. Für den Fall, dass bereits eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung vorliegt, die abgeändert werden soll, kann dies nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geschehen; anders allerdings, wenn die bereits vorliegende gerichtliche Sorgerechtsregelung eine einstweilige Anordnung ist. Hier bestimmt sich die Abänderung nach § 54 FamFG. Für eine solche Abänderung bedarf es nicht der in § 1696 BGB verlangten triftigen Gründe (vgl. BVerfG v. 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14, FamRZ 2014, 1772, Rdnr. 29).