13/1.3.1.2.3 Anordnungsgrund

Autoren: Garbe/Grün

Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

Nach § 49 Abs. 1 FamFG muss ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein Abwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu wahren (OLG Brandenburg v. 08.02.2010 - 10 WF 230/09, FamRZ 2010, 1743), wenn also die Gefährdung der zu schützenden Interessen ein sofortiges Handeln des Gerichts gebietet (BVerfG v. 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13, FamRZ 2014, 907). Bei einem Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung muss daher im Einzelnen dargetan werden, dass das . So reicht es nicht aus, den Antrag damit zu begründen, dass erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthalt des Kindes zu befürchten seien. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die ein sofortiges Tätigwerden erforderlich machen (OLG Düsseldorf v. 09.07.2010 - , FamRZ 2011, ), so z.B. bei begründeter Besorgnis der Kindeswohlgefährdung oder beim Vorliegen sonstiger zwingender Gründe des Kindeswohls (OLG Köln v. 02.03.2011 - , FamRZ 2011, [LS]). Das Regelungsbedürfnis muss gegenwärtig bestehen. Dass ein Bedürfnis für eine Regelung künftig auftreten kann, reicht nicht aus. Es gibt (OLG Schleswig v. 14.04.2014 - , FamRZ 2014, ; OLG Hamburg v. 01.09.2015 - , FamRZ 2016, ).