13/1.3.1.2.4 Regelungsbefugnisse und Verfahren

Autoren: Garbe/Grün

Regelungsbefugnisse im Einzelnen

Das Familiengericht kann im EA-Verfahren nach § 49 Abs. 2 Satz 1 FamFG die elterliche Sorge ganz auf einen Elternteil übertragen oder aber auch nur Teilregelungen vornehmen. Hierzu gehört beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungs- oder Erziehungsrecht, die Vertretungsbefugnis in einzelnen Lebensbereichen des Kindes oder die Vermögenssorge. Fraglich ist, ob das Gericht im Wege einstweiliger Anordnung gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell anordnen kann (vgl. OLG München v. 31.08.2016 - 16 UF 1019/16, FamRZ 2016, 2120).

Auch kann das Familiengericht gem. § die Entscheidungsbefugnis in einer einem Elternteil allein übertragen, um bestehende Meinungsverschiedenheiten der Eltern (z.B. über Schul- und Ausbildungsfragen oder über eine konkrete Urlaubsreise, die nicht zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählt) beizulegen (vgl. z.B. OLG Frankfurt v. 27.06.2018 - , FuR 2019, ; OLG Frankfurt v. 21.07.2016 - , FamRZ 2016, ). Zurückhaltung geboten ist jedoch bei Anordnungen, durch welche die Entscheidung in der Hauptsache unumkehrbar vorweggenommen wird. Dies gilt z.B. für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Bestimmung des Vornamens für das Kind. Da die Bestimmung des Vornamens endgültig erfolgt, kann die Entscheidungsbefugnis hierüber einem Elternteil nicht im Wege einstweiliger Anordnung übertragen werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2016 - , MDR 2016, ).