13/1.3.2.2.1 Antragstellung

Autoren: Garbe/Grün

Antragsberechtigt sind im Umgangsrechtsverfahren neben den Eltern des betreffenden Kindes auch die in § 1685 BGB genannten Personen, d.h. die Geschwister, Großeltern sowie enge Bezugspersonen, soweit es um deren Umgangsberechtigung geht. Auch das Kind selbst wäre im Rahmen des § 1684 Abs. 1 BGB zu einem Umgangsrechtsantrag berechtigt. Da diese Verfahren indes eher selten sind, stellt das Schriftsatzmuster (siehe Teil 13/1.3.2.1) ausschließlich auf ein Verfahren zwischen den Kindeseltern selbst ab. Die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters aus § 1686a BGB sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu vernachlässigen, da meist die leibliche Vaterschaft nicht feststeht und ein Abstammungsgutachten nach § 167a Abs. 2 FamFG im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht einzuholen ist.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts wird, von den Fällen der amtswegigen Entscheidungen im Rahmen der §§ 1684 Abs. 3 Satz 1, 1685 Abs. 3 BGB sowie des § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG einmal abgesehen, i.d.R. nur auf Antrag erlassen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, eine einstweilige Anordnung zum Umgang von Amts wegen zu erlassen, da auch ein Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs nicht antragsabhängig ist, sondern auch von Amts wegen eingeleitet werden kann. Ein solcher Antrag hat nur . Das Gericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen - wie in allen Kindschaftssachen - sodann (§ ) und ist an die gestellten Anträge nicht gebunden.