Autoren: Garbe/Grün |
Gemäß § 49 Abs. 1 erster Halbsatz FamFG kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung treffen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Es muss somit im Verhältnis der Beteiligten zueinander eine materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, gegeben sein.
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