13/1.3.2.2.3 Anordnungsgrund

Autoren: Garbe/Grün

Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgangsregelung erfordert gem. § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (Anordnungsgrund/Regelungsbedürfnis). Dies bedeutet, dass das Kindeswohl keinen Aufschub bis zu einer endgültigen Entscheidung gestattet. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein dringendes Bedürfnis zur Regelung des Umgangs an unmittelbar bevorstehenden Feiertagen oder in bevorstehenden Ferien besteht.

Besonders in den Fällen, in denen der Kontakt ohne jede nachvollziehbare Begründung beharrlich verweigert wird oder einer erst kurz zuvor geschlossenen Vereinbarung der Beteiligten zuwider gehandelt wird, kann ein Eilantrag geboten sein. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der andere Elternteil das Umgangsrecht dafür einsetzt, den Umgangsberechtigten abzustrafen, beispielsweise wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner oder wegen nicht geleisteten Unterhalts. Gemeint sind also alle Fälle, in denen es dem den Umgang ablehnenden Elternteil erkennbar gar nicht um das Kindeswohl geht.

Kein Regelungsbedürfnis

Ein Regelungsbedürfnis fehlt umgekehrt in den Fällen, in denen es dem antragstellenden Elternteil, ohne dass es das Kindeswohl gebietet, offenkundig gar nicht um den Kontakt zum Kind geht, sondern er hiermit lediglich andere Ziele verfolgt, so z.B. das Ausforschen des Kindes.