13/1.3.2.2.4 Regelungsbefugnisse und Verfahren

Autoren: Garbe/Grün

Regelung nach freiem Ermessen; flankierende Maßnahmen

Das Familiengericht kann im EA-Verfahren nach § 49 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Umgangsrecht nach freiem Ermessen regeln. Maßstab jeder Entscheidung ist dabei ausschließlich das Kindeswohl.

Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG kann das Gericht mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. Insbesondere hat sich das Gericht dabei an § 1684 Abs. 3 und 4 BGB zu orientieren.

Ausgestaltung oder Ausschluss des Umgangsrechts

Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts ist im Rahmen der Kindeswohlbetrachtung auf die objektiven Interessen des Kindes in Gegenwart und Zukunft abzustellen. Je älter das Kind ist, umso stärker ist auf seine Wünsche und Belange einzugehen. Denn mit zunehmendem Alter des Kindes kommt seinem Willen vermehrt Bedeutung zu (BVerfG v. 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; BVerfG v. 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093). Die vorläufige Regelung im EA-Verfahren hindert nicht daran, das Umgangsrecht so umfassend wie möglich zu regeln. Immerhin ist es durchaus denkbar, dass ein Hauptsacheverfahren gar nicht betrieben und vom anderen Elternteil auch nicht beantragt wird (vgl. § 52 Abs. 2 FamFG), so dass die einstweilige Anordnung durchaus dauerhaften Charakter tragen kann.