13/1.3.3.2.1 Antragstellung

Autoren: Garbe/Grün

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist in einem Verfahren auf Kindesherausgabe gegen einen Dritten, der das Kind den Eltern widerrechtlich vorenthält, der Personensorgeberechtigte1632 Abs. 1 BGB). Sind es beide Eltern gemeinsam, so ist der Antrag auch von beiden gemeinsam zu stellen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug oder einem von ihnen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Allein antragsberechtigt ist ein Elternteil auch dann, wenn der andere mit der alleinigen Durchsetzung einverstanden, nicht zur Mitwirkung bereit oder nicht in der Lage ist (Heilmann/Fink, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1632 BGB Rdnr. 5).

Bei der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt stellt nicht das Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB, sondern der Widerspruch nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und das Verfahren nach § 1666 BGB das richtige Verfahren dar. Während das Kind rechtmäßig in Obhut genommen ist, besteht kein Herausgabeanspruch (OLG Brandenburg v. 18.02.2019 - 13 WF 210/18, FamRZ 2019, 1060; OLG Frankfurt v. 22.01.2019 - 4 WF 145/18, FamRZ 2019, 1059).

Enthält ein Elternteil dem anderen das Kind widerrechtlich vor, so ist Letzterer berechtigt, die Kindesherausgabe zu verlangen, wenn er allein sorgeberechtigt (siehe Schriftsatzmuster in Teil 13/1.3.3.1) oder ihm zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen worden ist.