13/1.3.3.2.2 Anordnungsanspruch

Autoren: Garbe/Grün

Materiell-rechtliche Grundlage

Gemäß § 49 Abs. 1 erster Halbsatz FamFG kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung treffen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Es muss somit im Verhältnis der Beteiligten zueinander eine materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, gegeben sein.

Der Anspruch auf Kindesherausgabe bestimmt sich gegen jeden, der das Kind den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält nach § 1632 Abs. 1 BGB. Eine Widerrechtlichkeit im Verhältnis der Elternteile zueinander liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein Elternteil das Kind ohne rechtfertigenden Grund in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gewalt hat und die Wiedererlangung durch den Berechtigten - nämlich den Elternteil, dem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht - verhindert (Erman/Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632 Rdnr. 9). Die Sorgerechtsentscheidung selbst stellt keinen Herausgabetitel dar. Vielmehr bedarf es hierfür des Verfahrens nach § 1632 BGB (OLG Hamm v. 09.06.2010 - 10 WF 92/10, FamRZ 2011, 234 [LS]).

Kindeswohl