Autoren: Garbe/Grün |
Der Erlass einer auf die Herausgabe des Kindes gerichteten einstweiligen Anordnung erfordert ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (Anordnungsgrund/Regelungsbedürfnis, § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG). Ein solches Regelungsbedürfnis ist in Kindschaftssachen immer dann gegeben, wenn das Kindeswohl keinen Aufschub bis zu einer endgültigen Entscheidung gestattet.
Bereits das Vorenthalten eines Kindes durch den anderen Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, indiziert regelmäßig das Regelungsbedürfnis. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gefahr der Verbringung des Kindes an einen unbekannten Ort besteht oder der Elternteil, der das Kind zurückhält, erkennbare Absichten hegt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
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