Autor: Grün |
Nach § 246 Abs. 1 FamFG ist für einstweilige Anordnungen in Unterhalts- und Verfahrenskostenvorschusssachen - anders als in § 49 FamFG - ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung (Anordnungsgrund) nicht zu fordern. Dem Anspruch ist die Eilbedürftigkeit immanent (OLG Brandenburg v. 14.08.2019 -
An einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse für die Erlangung eines Unterhaltstitels (Regelungsbedürfnis) darf es allerdings auch hier nicht fehlen. Ein solches wäre zu verneinen, wenn der Unterhalt in voller Höhe regelmäßig gezahlt wird oder gar ein Unterhaltstitel vorhanden ist. Auch das bloße Titulierungsinteresse reicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht aus, wenn der Unterhalt stets pünktlich und in voller Höhe gezahlt wird (Schürmann, FamRB 2008, 375, 377 m.w.N.). Weiterhin dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis stets dann fehlen, wenn der Unterhaltsschuldner noch nicht einmal verzugsbegründend zur Zahlung aufgefordert worden ist. Falsch ist es jedoch, ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb zu verneinen, weil der Anspruchsteller Einkünfte von mehr als 1.200 € hat (so AG Gemünden, FuR 2017,
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