13/1.3.5.3.5 Vollstreckung

Autor: Grün

Die Vollstreckung in einer Unterhaltssache, die nach §§ 231 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache darstellt, erfolgt gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung, also nach den §§ 704 ff. ZPO. Die Vollstreckungsregelungen der §§ 86 ff. FamFG gelten hier nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Es bedarf bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt, nicht einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, da eine solche einstweilige Anordnung per se sofort vollstreckbar ist (LG Koblenz v. 26.04.2016 - 2 T 393/16, FuR 2017, 42).

Vollstreckungsklausel?

Für die Vollstreckung einer auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung bedarf es gem. § 53 Abs. 1 FamFG nur dann einer Vollstreckungsklausel, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.

Zustellung

Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung darf nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst beginnen, wenn die einstweilige Anordnung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine amtswegige Zustellung des Beschlusses genügt, es kann aber eine Zustellung durch den Gläubiger betrieben werden. Da ein Vergleich nicht amtswegig zugestellt wird, muss dessen Zustellung durch den Gläubiger betrieben werden. Eine Vollziehungsfrist gibt es für einstweilige Anordnungen nach dem FamFG nicht.