13/1.3.6.2.1 Anordnungsantrag

Autoren: Garbe/Grün

Vorläufige Überlassung der Ehewohnung

Von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zweck der vorläufigen Überlassung der Ehewohnung bei Trennung oder zum Zweck der Trennung nach den §§ 49 ff. FamFG i.V.m. § 1361b BGB wird ein Ehegatte immer dann Gebrauch machen, wenn ihm ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren aufgrund der Verhaltensweisen des anderen Ehegatten nicht zumutbar ist.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für einen solchen Antrag ist das Familiengericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Für Ehewohnungssachen ist dies in § 201 FamFG (in zwingender Prüfungsfolge) geregelt:

während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten befindet;

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es besteht also kein Wahlrecht der Zuständigkeit, sondern eine bindende Reihenfolge der Zuständigkeit. International zuständig ist gem. § 105 FamFG das nach § 201 FamFG örtlich zuständige Gericht.

Anträge im Einzelnen