Autoren: Garbe/Grün |
Anspruchsgrundlage für die (vorläufige) vollständige oder teilweise Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten aus Anlass oder zum Zweck des Getrenntlebens ist § 1361b BGB. Für die Zeit ab rechtskräftiger Scheidung der Ehe ist es § 1568a BGB. Während der Trennungszeit ist ein auf § 985 BGB gestützter Anspruch auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGH v. 28.09.2016 - XII ZB 487/15, FamRZ 2017,
Das Schriftsatzmuster (siehe Teil 13/1.3.6.1) stellt auf eine Wohnungszuweisung aus Anlass der Trennung ab.
Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (OLG Hamm v. 23.03.2015 - 4 UF 211/14, NJW 2015, 2349). Es können in einer Ehe auch mehrere Ehewohnungen bestehen.
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