13/1.3.6.2.3 Anordnungsgrund

Autoren: Garbe/Grün

Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten geregelt werden soll, setzt wie bei allen einstweiligen Anordnungen (außer den auf Unterhalt gerichteten) gem. § 49 Abs. 1 FamFG grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (Anordnungsgrund) voraus. Somit muss eine Situation vorliegen, dargestellt und glaubhaft gemacht werden, die eine sofortige Regelung geboten erscheinen lässt (vgl. OLG Köln v. 27.08.2010 - 4 WF 160/10, FamRZ 2011, 118).

Hieran kann es zwar fehlen, wenn dem antragstellenden Ehegatten ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann. Jedoch wird eine Wohnungszuweisung im Hauptsacheverfahren erst mit Rechtskraft wirksam, sofern das Gericht nicht die sofortige Wirksamkeit anordnet (§ 209 Abs. 2 FamFG).

Praxishinweis

In der Begründung des Anordnungsantrags ist es daher erforderlich, die Umstände im Einzelnen darzustellen, aus denen sich die besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt.

Regelungsbedürfnis auch bei vorliegender Einigung

Ein kann im Einzelfall auch dann gegeben sein, wenn bereits eine über die vorläufige Alleinbenutzung der Wohnung durch einen der Ehegatten vorliegt, es hierüber jedoch später zum Streit kommt (vgl. OLG Stuttgart v. 25.07.2019 - , MDR 2019, ).