13/1.3.6.2.5 Vollstreckung

Autoren: Garbe/Grün

Anwendbare Vorschriften

Für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung zur Wohnungsüberlassung sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 86 ff. FamFG maßgeblich. Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind dabei für die Räumungsvollstreckung die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, somit also § 885 ZPO.

Praxishinweis

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass dies nur § 885 Abs. 1 ZPO betreffen kann, da im Rahmen der Vollstreckung unter Ehegatten gerade nicht die Wegschaffung beweglicher Sachen nach § 885 Abs. 2 -4 ZPO beabsichtigt ist. Vorsorglich sollte eine solche Beschränkung auf § 885 Abs. 1 ZPO mit dem Anordnungsantrag gestellt werden!

Die Vollstreckung von Ge- und Verboten ist nach den §§ 887, 888, 890 ZPO vorzunehmen.

Vollstreckbarkeit

Gemäß § 86 Abs. 2 FamFG sind Beschlüsse mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar. Wirksam ist die Anordnungsentscheidung nach § 209 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit ihrer Rechtskraft. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen, die sich nach § 1361b BGB bestimmen, indes die sofortige Wirksamkeit anordnen (§§ 209 Abs. 2 Satz 2, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Für einstweilige Anordnungen gilt jedoch die Besonderheit, dass diese auch ohne entsprechenden Ausspruch sofort wirksam und vollstreckbar sind. Die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 53 FamFG (Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 209 Rdnr. 2).