Autoren: Garbe/Grün |
Der in § 1361a BGB geregelte Anspruch auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen bei Trennung kann mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG geltend gemacht werden, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Hierbei handelt es sich sodann um eine reine Nutzungsüberlassung. In die dinglichen Rechtsverhältnisse greift das Gericht gem. § 1361a Abs. 4 BGB nicht ein (OLG Brandenburg v. 18.01.2000 -
Anwaltszwang besteht nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).
Örtlich zuständig für den Anordnungsantrag ist wiederum das Familiengericht, das für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren im ersten Rechtszug zuständig wäre. Für Haushaltssachen ist dies in § 201 FamFG (in zwingender Prüfungsfolge) geregelt:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; |
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten befindet; |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Es besteht also kein Wahlrecht der Zuständigkeit, sondern eine bindende Reihenfolge der Zuständigkeit. International zuständig ist gem. § 105 FamFG das nach § 201 FamFG örtlich zuständige Gericht.
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