13/1.3.7.2.2 Anordnungsanspruch

Autoren: Garbe/Grün

Anspruchsgrundlage

Der Anordnungsanspruch ergibt sich während der Trennung, also vor der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten, aus § 1361a BGB, danach aus § 1568b BGB.

Das Schriftsatzmuster in Teil 13/1.3.7.1 betrifft den Herausgabe- bzw. Überlassungsanspruch während der Trennung.

Getrenntleben

Der sich aus § 1361a BGB ergebende Anordnungsanspruch setzt ein Getrenntleben der Ehegatten i.S.d. § 1567 BGB voraus. Insoweit weicht die Vorschrift von § 1361b BGB, nach der eine Wohnungsregelung auch zum Zweck des Getrenntlebens gestattet ist, ab. Es dürfte allerdings zulässig sein, einen solchen Antrag auf Wohnungsüberlassung mit einem Antrag nach § 1361a BGB zu verbinden (vgl. NK-BGB/Boden/Cremer, § 1361a Rdnr. 18).

Haushaltsgegenstände