13/1.3.7.2.3 Anordnungsgrund

Autoren: Garbe/Grün

Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

Wie in jedem einstweiligen Anordnungsverfahren (außer in Unterhaltssachen) muss auch in Haushaltssachen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts bestehen und vom Antragsteller dargestellt und glaubhaft gemacht werden (§ 49 Abs. 1 FamFG; vgl. für die Wohnungszuweisung OLG Köln v. 27.08.2010 - 4 WF 160/10, FamRZ 2011, 118).

Bei Alleineigentum des Antragstellers an einem Haushaltsgegenstand reicht es im Hauptsacheverfahren nach § 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB aus, lediglich diese Eigentumslage darzustellen und zu beweisen, um den Herausgabeantrag zu begründen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist es demgegenüber zusätzlich erforderlich, die Dringlichkeit des Herausgabebegehrens zu konkretisieren. Hiervon wird stets dann auszugehen sein, wenn der Antragsteller den betreffenden Gegenstand für die Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und der Antragsgegner die Herausgabe grundlos verweigert. Nach den Umständen des Falls ist dabei auch auf die Belange der im Haushalt lebenden Kinder abzustellen, ebenso auf die wirtschaftliche Situation beider Beteiligter sowie die Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung. Auch kann der mangelnde Nutzungswille des anderen Ehegatten von Bedeutung sein. So kann auch ein Anordnungsgrund für den Ehegatten bestehen, der nicht Eigentümer oder nur Miteigentümer ist.

Regelungsbedürfnis trotz Einigung