Autoren: Garbe/Grün |
Für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen sind die §§ 86, 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 883 ZPO maßgeblich. Die Vollstreckung von Ge- und Verboten (z.B. die Rückschaffung von Haushaltsgegenständen oder Veräußerungsverbot) ist nach den §§ 887, 888, 890 ZPO vorzunehmen.
Eine Vollstreckungsklausel ist für eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise erforderlich, nämlich nach § 53 Abs. 1 FamFG nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung gleichzeitig für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung im Fall eines Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG) oder eines Abänderungs- oder Aufhebungsantrags nach § 54 Abs. 1 FamFG aussetzen oder beschränken.
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