13/1.3.8.2.1 Anordnungsantrag

Autoren: Garbe/Grün

Antrag

Zum Schutz einer Person kann das Gericht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf Antrag vorläufige Regelungen gem. § 1 GewSchG im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz einer Person stellt einen verfahrenseinleitenden Antrag dar. Ein bestimmter Sachantrag ist nicht erforderlich. Das Gericht hat gem. § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu treffen.

Praxishinweis

Es empfiehlt sich gleichwohl, inhaltlich bestimmte Anträge zu stellen, aus denen für das Gericht erkennbar hervorgeht, welcher Schutz aus Sicht des Betroffenen gewünscht wird. So wird man bei Verletzungshandlungen im häuslichen Bereich nicht nur das Verbot des Betretens der Wohnung des Opfers beantragen, sondern weitergehenden Schutz dadurch suchen, dass dem Täter verboten wird, sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung des Betroffenen aufzuhalten.

Schutzmaßnahmen

Als Schutzmaßnahmen kommen dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG insbesondere in Betracht, das Verbot,

die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen (auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln), sogenanntes "Stalking",