Autoren: Garbe/Grün |
Die Anspruchsgrundlage zum Schutz vor Gewalttaten im häuslichen Bereich und im Allgemeinen ergibt sich aus § 1 GewSchG. Die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen beziehen sich auf alle Fälle
der widerrechtlichen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG) sowie auf die Fälle |
der widerrechtlichen Drohung mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG). |
Weiterhin bietet die Vorschrift in den Fällen Schutz, in denen eine Person
widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) GewSchG) oder |
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) GewSchG) |
(siehe im Einzelnen Teil 8/3.4 ff.).
Anspruchberechtigt sind neben den Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten, die Lebensgefährten, Lebenspartner sowie alle sonstigen Personen, in deren persönliche Sphäre in der oben beschriebenen Weise eingegriffen wird. Dies können Vermieter und Mieter (vgl. OLG Köln v. 28.09.2009 -
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