13/1.3.8.2.4 Regelungsbefugnisse und Verfahren

Autoren: Garbe/Grün

Entscheidungsinhalt

Für die gerichtliche Entscheidung gilt § 49 Abs. 2 FamFG. Dabei kann nicht nur auf alle sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG ergebenden Maßnahmen erkannt werden (auch kumulativ), sondern auch auf weitere Ge- oder Verbote, die im Einzelfall zum effektiven Schutz der verletzten Person erforderlich erscheinen.

Befristung/Dauer und Verlängerung der Befristung

Eine einstweilige Anordnung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als vorläufige Maßnahme regelmäßig zu befristen (OLG Saarbrücken v. 20.10.2010 - 6 UF 102/10, FamRZ 2011, 1087; OLG Saarbrücken v. 19.05.2010 - 6 UF 38/10, FamRZ 2010, 1810, 1811). Ausnahmen können u.U. gemacht werden bei schwersten Gewaltdelikten oder wenn der Täter jede Einsicht vermissen lässt (OLG Naumburg v. 12.01.2010 - 3 UF 215/09, DRsp 2010/20392).

Die Dauer der Befristung hängt von der Intensität der Rechtsgutverletzung ab (OLG Saarbrücken v. 20.10.2010 - 6 UF 102/10, FamRZ 2011, 1087). Auch ist Wiederholungsgefahr von Bedeutung (OLG Celle v. 06.02.2009 - 15 UF 154/09, FamRZ 2009, 1751). Außerdem kommt eine Befristung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Betracht (OLG Naumburg v. 08.10.2002 - 8 WF 194/02, FPR 2003, 376).