13/1.3.8.2.5 Vollstreckung

Autoren: Garbe/Grün

Wirksamkeit der Entscheidung

Beschlüsse werden mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Sie bedürfen keiner Vollstreckbarerklärung und bei der einstweiligen Anordnung auch keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.

Zulässigkeit vor Zustellung

Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung schon vor der Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG mit ihrem Erlass wirksam (vgl. OLG Hamm v. 06.01.2011 - 8 WF 322/10, FPR 2011, 232).

Auf Verlangen des Antragstellers kommt außerdem die Anordnung in Betracht, dass die Zustellung zwingend bis nach der Vollstreckung zurückgestellt werden muss (§ 214 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz FamFG).

Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, gilt der Anordnungsantrag im Beschleunigungsinteresse zugleich auch als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung214 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz FamFG).

Vergleich

Eine Vollstreckung aus einem Vergleich ist nur zulässig, wenn der Vergleich dem Antragsgegner zugestellt wurde (OLG Koblenz v. 21.05.2019 - 13 WF 399/19, FamRZ 2019, 1947). Die fehlende Befristung einer vergleichsweisen Unterlassungsverpflichtung hindert die Vollstreckung nicht (OLG Karlsruhe v. 16.04.2015 - 20 WF 33/15, FamRZ 2015, 1405).