Autoren: Garbe/Grün |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz einer Person nach den §§ 1 und 2 GewSchG stellt lediglich einen verfahrenseinleitenden Antrag dar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Gericht hat gem. § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu treffen. An die Anträge ist das Gericht nicht gebunden.
PraxishinweisEs empfiehlt sich gleichwohl, inhaltlich bestimmte Anträge zu stellen, aus denen für das Gericht erkennbar hervorgeht, welcher Schutz aus Sicht des Betroffenen gewünscht wird. Bei einem Antrag nach § 2 Abs. 1 GewSchG ist darauf zu achten, dass nicht nur die Zuweisung der Wohnung beantragt wird (und das Gericht nur diese anordnet), da hiermit allein noch keine Vollstreckungsgrundlage gegeben wäre (vgl. Giers, FPR 2010, Auch sollte ein regelmäßig ein strafbewehrtes Wiederbetretungsverbot beantragt und im Beschluss hierauf erkannt werden. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO hat ein solcher Beschluss die Ordnungsmittelandrohung zu enthalten. |
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