13/1.3.9.2.1 Anordnungsantrag

Autoren: Garbe/Grün

Verfahrenseinleitender Antrag

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz einer Person nach den §§ 1 und 2 GewSchG stellt lediglich einen verfahrenseinleitenden Antrag dar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Gericht hat gem. § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu treffen. An die Anträge ist das Gericht nicht gebunden.

Praxishinweis

Es empfiehlt sich gleichwohl, inhaltlich bestimmte Anträge zu stellen, aus denen für das Gericht erkennbar hervorgeht, welcher Schutz aus Sicht des Betroffenen gewünscht wird.

Bei einem Antrag nach § 2 Abs. 1 GewSchG ist darauf zu achten, dass nicht nur die Zuweisung der Wohnung beantragt wird (und das Gericht nur diese anordnet), da hiermit allein noch keine Vollstreckungsgrundlage gegeben wäre (vgl. Giers, FPR 2010, 564). Erforderlich ist vielmehr, auch eine Räumungsverpflichtung des Antragsgegners zu beantragen und hierauf zu erkennen. Für die spätere Vollstreckung nach § 885 ZPO sollte allerdings die Anwendung der Absätze 2-4 ausgeschlossen werden, um die Mitnahme des Mobiliars durch den Antragsgegner zu verhindern. Das Gericht kann hierauf gem. § 215 FamFG erkennen.

Auch sollte ein regelmäßig ein strafbewehrtes Wiederbetretungsverbot beantragt und im Beschluss hierauf erkannt werden. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO hat ein solcher Beschluss die Ordnungsmittelandrohung zu enthalten.