13/1.3.9.2.2 Anordnungsanspruch

Autoren: Garbe/Grün

Anspruchsgrundlage

Neben den Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG bietet § 2 Abs. 1 GewSchG die Möglichkeit der Wohnungsüberlassung zur alleinigen Benutzung in den Fällen, in denen die verletzte Person mit dem Täter im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 GewSchG einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. § 2 GewSchG betrifft nur den Fall einer gemeinsam genutzten Wohnung und kann nicht entsprechend auf Nachbarwohnungen angewendet werden, auch wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind (BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 373/11, FamRZ 2014, 825). Einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, hetero- oder homosexuelle Partner, Verwandte oder dauerhaft zusammenlebende Menschen führen. Auf die Ausgestaltung der persönlichen Beziehung kommt es dabei nicht an.

Vorsätzliche rechtswidrige Tat oder dahingehende Drohung

Der Überlassungsanspruch setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat nach § 1 GewSchG voraus. Es muss eine Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG oder eine widerrechtliche Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG vorliegen. Bei einer Rechtsgutverletzung ist eine unbillige Härte nicht erforderlich und wird die Widerrechtlichkeit gesetzlich vermutet.