Autoren: Garbe/Grün |
Neben den Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG bietet § 2 Abs. 1 GewSchG die Möglichkeit der Wohnungsüberlassung zur alleinigen Benutzung in den Fällen, in denen die verletzte Person mit dem Täter im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 GewSchG einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. § 2 GewSchG betrifft nur den Fall einer gemeinsam genutzten Wohnung und kann nicht entsprechend auf Nachbarwohnungen angewendet werden, auch wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind (BGH v. 26.02.2014 -
Der Überlassungsanspruch setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat nach § 1 GewSchG voraus. Es muss eine Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG oder eine widerrechtliche Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG vorliegen. Bei einer Rechtsgutverletzung ist eine unbillige Härte nicht erforderlich und wird die Widerrechtlichkeit gesetzlich vermutet.
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