13/1.3.9.2.3 Anordnungsgrund

Autoren: Garbe/Grün

Gesetzliche Vermutung

Nach § 49 Abs. 1 FamFG muss neben dem Anordnungsanspruch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt ein solches Bedürfnis i.d.R. vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (vgl. Giers, FPR 2011, 224, 225). In beiden Fällen ist ein "dringendes Bedürfnis" indiziert (OLG Hamm v. 08.08.2011 - 8 UF 111/11, FamRZ 2012, 880).

Keine Wohnungsüberlassung

Eine Wohnungsüberlassung scheidet nach § 2 Abs. 3 GewSchG ohnehin aus, wenn

weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 GewSchG),

wenn das Opfer nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich vom Täter verlangt hat (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GewSchG);