13/1.3.9.2.4 Regelungsbefugnisse und Verfahren

Autoren: Garbe/Grün

Nutzungsüberlassung

Das Gericht regelt im Rahmen des § 2 GewSchG lediglich die Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung. In Eigentumsrechte darf nicht eingegriffen werden.

Befristung

Auch hat es gem. § 2 Abs. 2 GewSchG eine Befristung auf längstens sechs Monate vorzunehmen, es sei denn, dass dem Opfer an der Wohnung allein (oder mit einem Dritten) ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht zusteht. In diesem Fall scheidet eine Befristung aus.

Die Befristung kann auf Antrag um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn sich das Opfer innerhalb der ersten Frist keinen anderen angemessenen Wohnraum beschaffen konnte. Allerdings erfolgt eine solche Verlängerung nicht, wenn dieser überwiegende Belange des Täters oder eines Dritten gegenüberstehen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GewSchG).

Durchführung der Entscheidung

Gemäß § 215 FamFG soll das Gericht bei Verfahren nach § 2 GewSchG in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen (von Amts wegen) treffen. Dabei geht es insbesondere um Anordnungen zur Erleichterung und Sicherung der Vollstreckung, wie z.B.

die Räumungs- oder Herausgabeverpflichtung,

die Herausgabe des Wohnungsschlüssels,

den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 885 Abs. 2 -4 ZPO,

ein Wiederbetretungsverbot,

eine Räumungsfrist,

ein Kündigungsverbot.