Autoren: Garbe/Grün |
Für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 86 ff., 216 FamFG. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FamFG gelten für die Herausgabe der Wohnung oder die Erzwingung von Unterlassungen die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO entsprechend. Der Beschluss über die Wohnungsherausgabe ist somit nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Bei der Räumungsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher den Täter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen und das Opfer in den Besitz einzuweisen (§ 885 Abs. 1 ZPO).
Die einstweilige Anordnung ist sofort wirksam (vgl. OLG Hamm v. 06.01.2011 - 8 WF 322/10, FPR 2011,
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