13/1.3.9.2.5 Vollstreckung

Autoren: Garbe/Grün

Für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 86 ff., 216 FamFG. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FamFG gelten für die Herausgabe der Wohnung oder die Erzwingung von Unterlassungen die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO entsprechend. Der Beschluss über die Wohnungsherausgabe ist somit nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Bei der Räumungsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher den Täter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen und das Opfer in den Besitz einzuweisen (§ 885 Abs. 1 ZPO).

Praxishinweis

Die Anwendung des § 885 Abs. 2 -4 ZPO kann dabei ausgeschlossen werden.

Die einstweilige Anordnung ist sofort wirksam (vgl. OLG Hamm v. 06.01.2011 - 8 WF 322/10, FPR 2011, 232). Vollstreckt werden kann aber erst nach der Zustellung, es sei denn, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner angeordnet wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG).