14/1.3 Änderungen des RVG durch das KostRÄG 2021

Autor: Grabow

Änderung der Tabellen zu §§ 13 und 49 RVG

Die Änderungen des RVG betreffen vor allem die lineare Erhöhung der Gebühren um 10 %. Die Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ist neu gefasst worden. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Anhebung der PKH-/VKH-Gebühren aufgrund der Tabelle aus § 49 RVG. Blieben zuvor Gebühren oberhalb von 30.000 € unverändert, so ist diese Grenze nun auf 50.000 € gestiegen. Alle Gebühren, die im Rahmen der bewilligten VKH für Verfahrenswerte von über 50.000 € berechnet werden, bleiben konstant.

Strukturelle Änderungen

Neben der Gebührenanpassung enthält das KostRÄG 2021 einige strukturelle Änderungen. Sie betreffen insbesondere Anrechnungsvorschriften.

Hierzu wurde zunächst § 14 RVG (Rahmengebühren) um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Er bezieht sich auf die Anrechnung einer Rahmengebühr auf eine spätere Gebühr, die ebenfalls als Rahmengebühr ausgestaltet ist. Dies gilt z.B. für sozialrechtliche Angelegenheiten, bei denen die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG auf die im späteren Sozialgerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen war. Die Ergänzung in § 14 RVG sieht nun vor, dass die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen ist, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. Der frühere Absatz 2 wurde Absatz 3.