14/3.1.1 Gegenstand

Autor: Grabow

Das familienrechtliche Mandat beginnt überwiegend mit einem ersten Beratungsgespräch. Bereits an dieser Stelle kommt es für die anwaltliche Vergütung darauf an, ob der künftige Mandant konkrete Fragestellungen an den Anwalt heranträgt, zu denen er eine Beratung wünscht, oder zunächst prüfen möchte, ob er dem Anwalt einen Auftrag erteilt.

Bleibt es beim informativen Vorgespräch, ist noch kein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Ein Vergütungsanspruch des Anwalts besteht nicht. Dies gilt sogar dann, wenn im Rahmen dieses Gesprächs der Sachverhalt erörtert wird. Ergeben sich aus dem Gesprächsverlauf keine Anhaltspunkte, dass der Mandant sich nur informieren will, um entscheiden zu können, ob er den Anwalt beauftragt, und erteilt der Anwalt in dem Gespräch Rechtsrat, wird von einer gebührenpflichtigen Tätigkeit auszugehen sein. Mit der Übersendung der Beratungsrechnung sollte der Anwalt dies dem Mandanten noch einmal schriftlich bestätigen.