14/3.1.3.1 Hinwirken auf eine Gebührenvereinbarung

Autor: Grabow

Für die Abrechnung der Beratungsgebühren sieht § 34 RVG die Abkopplung von der Gebührentabelle vor (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 34 Rdnr. 2; Schneider, NJW 2006, 1905).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Rechtsanwalt für eine Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken. Ziel dieser Regelung ist es u.a., spätere Streitigkeiten über die Höhe der Beratungsgebühren zu vermeiden (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 57).

Letzte redaktionelle Änderung: 04.09.2023