Autor: Grabow |
Gegenüber der Beratungsgebühr, die sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet (§ 612 Abs. 2 BGB), ist der Gebührenvereinbarung in § 34 RVG der Vorrang eingeräumt.
Der Terminus "Gebührenvereinbarung" weicht von dem in § 3a RVG enthaltenen der "Vergütungsvereinbarung" ab. Das Gesetz verwendet die Bezeichnung "Vergütung" in § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG als Oberbegriff für Gebühren und Auslagen. Die "Gebührenvereinbarung" nach § 34 RVG kann deshalb als Spezialfall der "Vergütungsvereinbarung" angesehen werden (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 34 Rdnr. 61-64; zur Abgrenzung vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 34 Rdnr. 2-5).
Die in § 3a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG enthaltenen Formvorschriften für Vergütungsvereinbarungen gelten gem. § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG nicht für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG (Schneider, Rdnr. 278). Dies trifft insbesondere auf die Textform zu. Danach ist auch die mündlich getroffene Gebührenvereinbarung wirksam.
PraxishinweisZu Beweiszwecken ist es ratsam, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren (Schneider, NJW 2006, |
Ob der Abschluss einer Gebührenvereinbarung für eine familienrechtliche Beratung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemein gültige Prioritäten, nach denen der Anwalt vorgehen sollte, lassen sich aufgrund unterschiedlicher Konstellationen nicht aufstellen.
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