14/3.2.3.1.1 Gegenstandswert

Autor: Grabow

Im außergerichtlichen Bereich ist die anwaltliche Tätigkeit bei Kindschaftssachen überwiegend auf die Gestaltung des elterlichen Sorgerechts, auf die Regelung des Umgangsrechts und auf die Kindesherausgabe gerichtet. Außerdem kann es künftig zunehmend dazu kommen, dass leibliche, nicht jedoch rechtliche Väter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Dieses Recht ist ihnen durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013 (BGBl I, 2176) zuerkannt worden (§ 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Regelwert 4.000 €