14/3.2.3.4.1 Gegenstandswert

Autor: Grabow

Die Anwendung der Wertvorschrift zu Güterrechtssachen in § 52 FamGKG spielt für die außergerichtliche Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Die Vorschrift verweist auf §§ 1382 Abs. 5 und 1383 Abs. 3 BGB. Vorrangig geht es bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung im Güterrecht um die Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche, d.h. um Geldforderungen. Insoweit ist für den Gegenstandswert auf § 35 FamGKG zurückzugreifen. Werden wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche erhoben, kommt eine Wertaddition gem. § 39 FamGKG in Betracht (OLG Celle v. 25.10.2010 - 10 WF 313/10, FamRZ 2011, 134; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 68, 69).

Geht die außergerichtliche Tätigkeit nicht über die Auskunftsforderung oder -erteilung hinaus, ist § 38 FamGKG analog anzuwenden. Der Wert bemisst sich, wie in den Fällen der "steckengebliebenen Stufenklage", nach den Erwartungen des Antragstellers im Hinblick auf den Leistungsantrag (OLG Köln v. 09.05.2005 - 14 WF 21/05, FamRZ 2005, 1847; KG v. 27.06.2006 - 1 W 89/06, FamRZ 2007, 69; OLG Karlsruhe v. 12.09.2007 - 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205; OLG Celle v. 26.11.2008 - 15 WF 293/08, FamRZ 2009, 452; OLG Jena v. 30.07.2012 - 1 WF 396/12, AGS 2013, 469).